FAQ:
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Rund um die Therapie gut informiert
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Das Honorar für den ersten Termin beträgt 130 Euro, für die Folgetermine 110 Euro. Die Entrichtung erfolgt immer in bar. Du erhältst eine Rechnung.
Nein, die Kosten für die Behandlung werden nicht von den Krankenkassen übernommen. Es handelt sich um eine Privatleistung.
Durschnittlich werden drei bis fünf Behandlungen pro Schmerzzustand benötigt. In ca. 90% der Fälle zeigt sich nach der ersten Therapie, ob die Behandlung Erfolge bringen kann. In den Folgeterminen wird die Behandlung erneut durchgeführt. Ebenso werden die Übungen aus dem ersten Termin kontrolliert und ggf. angepasst. Vermutlich kannst Du Dir nach drei bis fünf Behandlungen selbst helfen. Voraussetzung ist, dass Du Deine Übungen an sechs Tagen die Woche durchführst. Dies nimmt täglich 15-30 Minuten in Anspruch. Einen einzelnen Termin zu buchen ist nicht sinnvoll. Denn Schmerzen, die sich z. B. über lange Zeit aufgebaut haben, können nicht nach einer Behandlung dauerhaft behoben werden.
Du kannst muskulär-faszial bedingte Schmerzen behandeln lassen, also solche, die u. a. mit dem Bewegungsapparat zu tun haben.
Narbenschmerzen, Tumorschmerzen, Darmschmerzen o. ä. können mit dieser Therapie nicht behandelt werden.
Du kannst auf den Button "Kontakt" klicken und das Kontaktformular ausfüllen und an mich senden. Du hast auch die Möglichlickeit mich anzurufen. Sollte ich nicht ans Telefon gehen, befinde ich mich vermutlich in einer Behandlung. Hinterlasse mir in diesem Fall bitte eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter. Ich melde mich dann bei Dir.
Die Termine finden immer nach Vereinbarung statt.
Solltest Du nicht kommen können, ist es wichtig, dass Du bis 48 Stunden zuvor Deinen Termin stornierst. Da ich den Termin kurzfristig idR nicht mehr vergeben kann und ich somit einen Honorarausfall habe, muss ich Dir ansonsten 50% des Honorars in Rechnung stellen. Dies ist das sogenannte Ausfallhonorar. Bereits bezahlte Termine verfallen ersatzlos. Dies gilt auch, wenn Du kurzfristig erkrankst oder z. B. ein Notfall in der Familie auftritt s. BGB §611.